Compliance

Der DBV arbeitet auf Grundlage von eingeführten Compliance-Regeln. Hier finden Sie den Compliance-Leitfaden Kartellrecht in der am 28. September 2017 vom Vorstand beschlossenen Version.

1. Grundwerte


 

Der Deutsche Beton-und Bautechnik-Verein E.V. (nachfolgend „DBV“) ist ein technisch-wissenschaftlicher gemeinnütziger Verein, der von deutschen Unternehmen und Institutionen der Wertschöpfungskette Bau getragen wird.

 

Zu den mehr als 500 Mitgliedern zählen neben bauausführenden Unternehmen aus Baugewerbe und Bauindustrie zahlreiche Ingenieurbüros und Unternehmen aus der Baustoffindustrie, private und öffentliche Auftraggeber sowie Verwaltungen und wissenschaftliche Einrichtungen. Die Grundwerte und Ziele des DBV sind im „Leitbild des DBV: Bau-Kompetenz im Dialog“ (Stand Oktober 2012) festgeschrieben.

 

Mit den in diesem Compliance-Leitfaden verbindlich festgelegten Regeln zum kartellrechtskonformen Verhalten bekennen wir uns zu unserer Verantwortung gegenüber allen dem DBV angehörigen Mitgliedern, unseren Mitarbeitern und unseren Geschäftspartnern. Es entspricht unserem Verständnis vom fairen Wettbewerb, dass der DBV als Dienstleister seiner Mitglieder stets darauf achtet und sicherstellt, im Rahmen seiner Tätigkeit allen gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf das Kartellrecht gerecht zu werden,


2. Kartellrechtliche Grundsätze und Verhaltensregeln im Rahmen der Tätigkeit des DBV


 

Sämtliche Tätigkeiten des DBV dienen ausschließlich den in der Satzung und im Leitbild des DBV festgelegten Zielen. Kartellrechtswidriges Verhalten durch Mitarbeiter und/oder Mitglieder des DBV im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit wird weder gefördert noch geduldet. Die Folgen eines Verstoßes gegen das Kartellrecht sind vielfältig und schwerwiegend (z.B. hohe Geldbußen gegen den DBV, Mitgliedsunternehmen und handelnde Personen). Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Grundsätze und Regeln – sowohl von den Mitarbeitern des DBV als auch seinen Mitgliedern – bei allen Vereinstätigkeiten zwingend zu beachten.


 

2.1. Kartellrechtliche Grundsätze


Gemäß § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken verboten („Kartellverbot“).


Die Beurteilung, inwieweit ein Verhalten gegen das Kartellverbot verstößt, hängt regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Unabhängig von teils komplexen Beurteilungsfragen, besteht im Rahmen und Umfeld von Veranstaltungen des DBV (z.B. Mitgliederversammlungen, Arbeitstagungen, Seminare, Ausschusssitzungen, Sitzungen der Arbeitskreise) ein gesteigertes Risiko kartellrechtswidriger Verhaltensweisen, da hier regelmäßig Vertreter von Unternehmen aufeinandertreffen, die im Wettbewerb zueinander stehen.


Vermeidung wettbewerbswidriger Absprachen und Verhaltensweisen

 

  • Preisabsprachen 
    (Absprachen/Vereinbarungen über Preise, Preisbestandteile, Nachlässe, Mindestpreise, Preissenkungen, Gewinnmargen, Kostenstrukturen, Investitionen etc.)
  • Marktaufteilung 
    (Absprachen/Vereinbarungen über Kunden, Gebiete, Produkte)
  • Wettbewerbsverzicht 
    (Absprachen über einen Wettbewerbsverzicht, Absprachen über die Teilnahme/Nichtteilnahme an einer Ausschreibung etc.)
  • Konditionsabsprachen 
    (Absprachen/Vereinbarungen über Lieferbedingungen und sonstige Konditionen)
  • Boykott 
    (Aufruf zum Boykott oder Absprachen über einen Boykott von Kunden, Wettbewerbern oder Lieferanten)


Es ist zu beachten, dass nicht nur konkrete Vereinbarungen wettbewerbswidrig sind, sondern auch jedes abgestimmte Verhalten. Problematisch sind deshalb bereits Verhaltensweisen, die eine Anpassung an das gegenwärtige oder zukünftige Verhalten eines Wettbewerbers erleichtern. Die Kartellbehörden betrachten jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen als kritisch, die entweder mit dem Ziel vorgenommen wird oder auch nur faktisch zur Folge hat, das Marktverhalten eines aktuellen oder potentiellen Wettbewerbers zu beeinflussen.


 

Vermeidung des Austausches wettbewerbssensibler Informationen

 

Auch der Informationsaustausch kann wettbewerbswidrig und damit unzulässig sein. Als Grundregel gilt, dass im Rahmen der Tätigkeit im oder für den DBV keine wettbewerbssensiblen Informationen zwischen dem DBV, seinen Mitgliedern und/oder Dritten ausgetauscht werden dürfen.

 

Zu diesen Informationen gehören insbesondere (aber nicht ausschließlich) Daten über Preise, Margen, Geschäftsbedingungen, Nachlässe, Kapazitäten, Kosten sowie Investitionen. Ebenfalls umfasst sind Informationen über die Teilnahme oder Nichtteilnahme einzelner Unternehmen an Ausschreibungen.

 

Das Verbot des Austausches wettbewerbssensibler Informationen ist nicht nur zwischen den Mitgliedsunternehmen zu beachten, sondern gleichsam auch vom DBV und seinen Mitarbeitern, da auch die einseitige Zurverfügungstellung von Informationen und Daten einen Kartellverstoß bedeuten kann.

 

Dies gilt insbesondere auch im Rahmen der individuellen Beratung und Betreuung von Mitgliedsunternehmen sowie bei Empfehlungen des DBV. Der DBV gibt keine Informationen heraus, die Rückschlüsse auf einzelne Geschäftsabschlüsse von Mitgliedsunternehmen zulassen oder die dazu geeignet sind, dass die Mitgliedsunternehmen ihr zukünftiges Markt- verhalten koordinieren können. Ebenso untersagt ist die Beeinflussung des Marktverhaltens einzelner Unternehmen durch den DBV.


Unbedenklich hingegen ist der Austausch von Meinungen und Erfahrungen, die nicht vertraulich oder sensibel sind, sowie von Daten, die öffentlich zugänglich oder bereits so alt sind, dass sie keine Rückschlüsse auf die aktuelle Marktsituation mehr zulassen. Zulässig sind auch sogenannte Marktinformationsverfahren, bei denen Informationen an den DBV übermittelt und von diesem nach ihrer Auswertung so bekanntgegeben werden, dass eine Zuordnung zu einzelnen Mitgliedsunternehmen nicht möglich ist.


 

Merkblattsammlung, Normungsarbeit und Standardisierung

 

Eine wesentliche Zielsetzung und Aufgabe des DBV ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Wissensermittlung, die Wissensvermittlung und die Wissensdokumentation. Der DBV erarbeitet in diesem Zusammenhang in Ausschüssen und Arbeitskreisen Merkblätter, die in einer Merkblattsammlung zusammengefasst sind, und beteiligt sich an der Entwicklung und Fortschreibung von Normen und bautechnischen Regelwerken.

 

Grundsätzlich ist die Zusammenarbeit in diesen Gremien kartellrechtlich unbedenklich. Es ist jedoch sicherzustellen, dass es auch hier zu keinem unzulässigen Informationsaustausch kommt. Darüber hinaus dürfen die Ergebnisse der Arbeit nicht dazu führen, dass einzelne Mitgliedsunternehmen oder Gruppen von Mitgliedsunternehmen wettbewerbliche Vorteile gegenüber Wettbewerbern erlangen bzw. Wettbewerber behindert werden oder es zu Marktverschließungen bzw. Marktabschottungen kommt.


 

2.2 Verhaltensregeln für die Tätigkeiten im DBV


 

Agenda


Vor Mitgliederversammlungen, Arbeitstagungen, Seminaren, Ausschusssitzungen, Sitzungen der Arbeitskreise etc. hat die Übersendung einer detaillierten Tagesordnung an die jeweiligen Teilnehmer zu erfolgen. Die Tagesordnung darf keine kartellrechtswidrigen bzw. kartellrechtlich risikobehafteten Themen und Punkte enthalten.


 

Achtung: Gelegenheiten für wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder den Austausch wettbewerbssensibler Informationen ergeben sich nicht nur im Rahmen des offiziellen Programms, sondern insbesondere auch im Rahmen privater/informeller Gesprächskreise. Dies kann vor, nach oder abseits des formellen Teils einer Verbandssitzung (z.B. während einer Kaffeepause oder eines Abendessens) stattfinden. Daher sind die Verhaltensregeln nicht nur während der Sitzung selbst zu beachten.

 

Über jede Sitzung im Rahmen der Tätigkeit des DBV ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Insbesondere sind gefasste Beschlüsse zu protokollieren. Zudem dürfen Unterlagen, die im Rahmen der Sitzungen an die Mitglieder ausgeteilt werden, keine kartellrechtswidrigen oder kritischen Aspekte enthalten.

Achtung: Werden bei Veranstaltungen oder Sitzungen des DBV (insbesondere auch durch spontane Äußerungen von teilnehmenden Mitgliedern) Themen angesprochen, die kartellrechtswidrig sein können, ist diese Diskussion umgehend zu beenden.


 

Umgang mit Compliance-Verstößen

 

Compliance-Verstöße sind zu dokumentieren und der Geschäftsführung umgehend mitzuteilen. Hierzu sind alle relevanten Unterlagen (z. B. Sitzungsprotokoll, Tagesordnung etc.) zu übergeben. Die Geschäftsführung informiert den Vorsitzenden und seine Stellvertreter über solche Fälle.

 

Regelmäßige Berichte zum Thema Compliance


Die Geschäftsführung wird dem Vorstand regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich in einer Vorstandssitzung über die Umsetzung dieses Compliance-Leitfadens berichten.


Umsetzung dieses Leitfadens


Zur Umsetzung dieses Leitfadens wird ein System zur Information und Schulung von Haupt- und Ehrenamt etabliert, das regelmäßig fortgeschrieben wird.

 

Ergänzend zu den in diesem Compliance-Leitfaden aufgestellten Grundsätzen und Verhaltensregeln orientiert sich der DBV an den „Grundwerte und Verhaltensregeln des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V.“ vom 19. Oktober 2016. Diese finden Sie zum Download im "Compliance-Leitfaden Kartellrecht".


 


 

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